Allgemeine Geschäftsbedingungen
    Inhaltsverzeichnis:
      0. Allgemeines
      1. Geltung
      2. Angebot und Abschluss, Auftragsbestätigung
      3. Bestelländerung oder Stornierung
      4. Lieferung, Verzug und Gefahrenübergang
      5. Ansprüche bei Mängeln
      6. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen
      7. Haftung
      8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
      9. Eigentumsvorbehalt
      10. Datenschutz
      11. Sonstiges


    0. Allgemeines

      a) Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Firma Siegfried Mayer INTECS, nachstehend INTECS
      (bzw. wir oder uns) genannt.
      b) Verbraucher im Sinne der AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen
      getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit
      zugerechnet werden kann.
      c) Unternehmer im Sinne der AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
      Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, die in Ausübung einer
      gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
      d) Kunde/Auftraggeber im Sinne der AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer.

    1. Geltung

      a) Diese AGB gelten für alle Verträge, Lieferungen, Waren, Beratungs/Schulungsleistungen und sonstige Leistungen durch INTECS, sofern sie nicht mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgeändert oder ausgeschlossen werden.
      b) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden/Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

    2. Angebot und Abschluss, Auftragsbestätigung

      a) Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
      b) Zeichnungen, Beschreibungen, Fotos, Abbildungen, Preislisten, Drucksachen, Kataloge, Datenträger etc., die unseren Angeboten beigefügt sind, sind nach bestem Wissen gefertigt bzw. zusammengestellt. Die darin gemachten Angaben sind nicht verbindlich, es sei denn, bestimmte Eigenschaften werden schriftlich ausdrücklich als verbindlich zugesichert. INTECS erhebt für die Angebote und die zugehörigen Unterlagen das Urheberrecht und das Eigentumsrecht, siehe auch Schutzvermerk DIN 34. Weitergabe an Dritte sowie Vervielfältigung dieser Unterlagen ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch INTECS gestattet. Zuwiderhandlungen verpflichten zu Schadenersatz.
      c) Erfolgt die Auftragsbearbeitung nach Zeichnungen oder sonstigen Angaben des Auftraggebers und werden hierdurch Schutzrechte Dritter verletzt, so hat uns der Auftraggeber gegenüber sämtlicher Schadensersatzansprüche des Schutzinhabers freizustellen.
      d) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend.
      e) Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen unserer Mitarbeiter bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
      f) In der Auftragsbestätigung wird der voraussichtliche Liefer- bzw. Fertigstellungstermin genannt.
      Diese Angabe erfolgt stets unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch
      unsere Zulieferer. dies gilt nur für den Fall, dass die nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist,
      insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit unserem Zulieferer.
      Der Kunde/Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.

    3. Bestelländerung oder Stornierung

      Eine Bestelländerung oder Stornierung ist nach Bestelleingang nur in einvernähmlicher Absprache mit Fa. INTECS möglich. Fa. INTECS behält sich vor, je nach Abarbeitung der Bestellung oder des Auftrages angefallene Unkosten in Rechnung zu stellen.

    4. Lieferung, Verzug und Gefahrenübergang

      a) Liefer- bzw. Fertigstellungstermine sind nur gültig bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch uns.
      b) Wirksam vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermine beziehen sich auf das Versanddatum der Ware/
      des Werkes. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware/das Werk zu diesem Zeitpunkt unser Haus
      verlässt oder die Lieferbereitschaft/Fertigstellung dem Kunden/Auftraggeber mitgeteilt wird.
      c) Konstruktions- oder Formänderungen bleiben während der Ausf¨hrungszeit vorbehalten,
      soweit der Auftragsgegenstand in seiner Funktion nicht geändert wird und die Änderungen
      für den Auftraggeber zumutbar sind. Änderungen zum Zwecke des Fortschrittes sind jederzeit
      möglich und bedürfen keiner Vorank&uumk;ndigung.
      d) Ist für die Durchführung der Lieferung der Ware bzw. die Herstellung des Werkes eine
      Mitwirkungshandlung des Kunden/Auftraggebers erforderlich, läuft die vereinbarte Frist erst mit
      vollständiger Erfüllung der Mitwirkungshandlung des Kunden/Auftraggebers an und verlängert
      sich entsprechend.
      e) Vereinbarte Liefer- bzw. Fertigstellungstermine verlängern sich entsprechend in Fällen höherer Gewalt,
      die uns und/oder Zulieferer an der Vertragserfüllung hindern, soweit derartige Fälle von uns nicht, auch nicht
      im Hinblick auf die Auswahl unserer Lieferanten zu vertreten sind. Als Fälle höherer Gewalt gelten auch
      Arbeitskampfmaßnahmen sowei ein Ausbleiben einer genügenden Versorgung mit Fertigprodukten, Roh- und Hilfsstoffen.
      Dauert die Störung länger als einen Monat an, ist jeder Vertragsteil berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
      Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
      f) Die Frist für den Lieferverzug beginnt nicht vor Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten
      (vollständige technische Klärung). Werden nachträgliche Vertragsveränderungen vereinbart oder
      werden alle erforderlichen Informationen, die durch den Auftraggeber bereitgestellt werden sollen, uns nicht
      rechtzeitig übergeben, ist auch der Termin neu zu vereinbaren.
      g) Wenn nichts anderes vereinbart wurde, sind die Kosten der Versendung der Ware zzgl. Verpackungskosten vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuern, Gebühren und Zölle, u. ä.
      h) Falls keine bestimmte Weisung des Bestellers vorliegt, obliegt uns die Auswahl eines geeigneten Spediteurs.
      i) Ist der Käufer/Auftraggeber Unternehmer, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
      Verschlechterung der Ware/des Werkes mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware/des Werkes an den Spediteur, den Frachtführer oder den sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Käufer über.
      j) Ist der Käufer/Auftraggeber Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der verkauften Sache/des Werkes auch beim Versendungskauf erst mit der Übergabe der Sache/des Werkes an den Käufer/ Auftraggeber auf diesen über.
      k) Der Übergabe steht es gleich, wenn der Käufer/Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.

    5. Ansprüche bei Mängeln

      a) Der Besteller ist verpflichtet, erkennbare Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, nicht erkennbare Mängel spätestens innerhalb einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen.
      b) Soweit ein Mangel der Lieferung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung (Nacherfüllung) berechtigt.
      c) Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
      d) Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Sie gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung oder aufgrund von Arglist geltend gemacht werden.
      e) Ersetzte Teile gehen in unser Eigentum über und sind an uns zu übergeben.
      f) Die Nacherfüllung erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und setzt keine neue Verjährungsfrist in Gang. Dies gilt auch, wenn im Rahmen der Nachbesserung Ersatzteile eingebaut werden.
      g) Stellt sich bei der Prüfung behaupteter Mängel heraus, dass kein Mängelanspruch besteht, ist der Besteller verpflichtet, die durch die Prüfung veranlassten Kosten zu tragen.
      h) Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde/Auftraggeber durch uns nicht. Herstellergarantien
      bleiben hiervon unberührt.

    6. Rechnungsstellung, Zahlungsbedingungen

      a) An den angebotenen Kaufpreis sind wir bis zum Ablauf von vier Wochen ab Angebotsabgabe gebunden, sofern
      nichts anderes vereinbart wurde.
      b) Bei Änderungen von Lohn- und/oder Materialkosten ist anch Ablauf von vier Wochen seit Angebotsabgabe
      und vor Auftragserteilung ein neuer Preis zu vereinbaren.
      Bei Änderungen von Lohn- und/oder Materialkosten nach Auftragserteilung kann jeder Vertragspartner die Neufestsetzung des Preises im Verhandlungswege verlangen, soweit die vertragliche Hauptleistung mehr als vier Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Auftragserteilung zu erbringen ist.
      c) Unsere Preise verstehen sicht stets zuzüglich Mehrwertsteuer in der am Tage der Rechnungsstellung gültigen gesetzlich festgelegten Höhe.
      d) Alle Zahlungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung ohne Abzug zu leisten, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wurde.
      e) Bei längerer Bearbeitungsdauer der Aufträge können durch INTECS monatliche Abschlagszahlungen gefordert werden. Die Höhe richtet sich nach den jeweils erbrachten Leistungen.
      f) Wir behalten uns vor, Vorauszahlungen zu verlangen. Wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers in Frage zu stellen, so werden alle Forderungen sofort fällig. Darüber hinaus kann INTECS die Erfüllung bereits beauftragter Leistungen ablehnen, bis die fälligen Forderungen ausgeglichen sind und für die ausstehenden Leistungen Vorauszahlungen geleistet sind.
      g) Eine Zahlung gilt als erfolgt, wenn der vollständige Forderungsbetrag auf unserem Bankkonto gutgeschrieben worden ist. Der Besteller kommt in Zahlungsverzug, wenn er nach Fälligkeit eine Mahnung erhält oder nicht zu einer kalendermäßig bestimmten oder bestimmbaren Zeit leistet. Dies berührt nicht die gesetzliche Bestimmung, wonach der Besteller spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung in Verzug kommt. Wir sind berechtigt, für jede Mahnung während des Zahlungsverzuges einen Betrag von 5,-EUR zu verlangen.
      h) Im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers sind wir unbeschadet unserer sonstigen oder weitergehenden Rechte berechtigt, vom Verbraucher 5 %, vom Unternehmer 8 % Zinsen über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
      zu verlangen.
      i) Die Aufrechnung mit etwaigen von uns bestrittenen Gegenansprüchen des Auftraggebers ist nicht statthaft, sofern diese nicht rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, sofern der Gegenanspruch nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruht. Wird eine Mängelrüge geltend gemacht, dürfen Zahlungen des Auftraggebers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der zu den aufgetretenen Mängeln in einem angemessenen Verhältnis steht.

    7. Haftung

      a) Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verschulden bei Vertragsabschluss, Vertragserfüllung, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch INTECS oder einem Erfüllungsgehilfen. In diesen Fällen wird die Haftung begrenzt auf die Höhe der Auftragssumme.
      b) Trotz sorgfältiger Prüfung der von uns versandten Dateien mittels aktueller Antivirenprogramme sind diese durch den Empfänger nochmals zu überprüfen. Eine Haftung für oder durch Computerviren, die mittelbare oder unmittelbare Schäden verursachen, gleich welcher Art, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
      c) INTECS übernimmt ausschließlich die Haftung für Material, Ausführung oder Funktion der gelieferten Teile oder Maschinen. Sollten daran Schäden auftreten, garantieren wir die Nachbesserung. Für sämtliche evtl. auftretende Folgeschäden und Kosten in der weiteren Prozess- oder Arbeits- Folge wird von INTECS keine Haftung übernommen.
      d) INTECS haftet nicht für indirekte Schäden und Folgekosten wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, Gewinneinbußen, Verlust von Geschäftsgelegenheiten oder Umsatzverluste sowie Aufwendungen für Ersatzvornahme.

    8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

      a) Erfüllungsort und Gerichtsstand für Leistungen und Zahlungen sowie sämtliche zwischen den Parteien sich ergebende Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist, Lechbruck am See als Sitz von INTECS.
      b) Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltendem Recht. Sollten einzelne Bestimmungen der Bedingung unwirksam sein, verpflichten sich die Vertragspartner, eine dem dokumentierten Parteiwillen am nächsten kommenden zulässigen Regelung zu praktizieren, ist diese nicht feststellbar, gilt die gesetzliche Regelung.

    9. Eigentumsvorbehalt

      a) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises sowie aller sonstigen im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages fälligen Ansprüche aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor (§ 449 BGB).
      b) Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, sind wir nach erfolglosem Setzen einer Nachfrist von einer Woche berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Eine solche Maßnahme bedeutet keinen Rücktritt vom Vertrage, so dass unsere Ansprüche im bisherigen Umfang bestehen bleiben. Der Rücktritt vom Vertrag bleibt unbenommen und kann nur mittels ausdrücklicher Erklärung erfolgen.
      c) Kommt der Besteller mit der Bezahlung der Vorbehaltsware in Verzug, können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dem Besteller für die Bezahlung eine weitere Frist setzen zu müssen.
      d) Der Besteller ist verpflichtet, bei eventuellen Pfändungen durch Dritte auf unsere Rechte hinzuweisen und uns unverzüglich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Aufwand.
      e) Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

    10. Datenschutz

      Siehe Datenschutzerklärung

    11. Sonstiges

      a) Es gilt stets das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.
      b) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.
      c) Soweit einzelne Regelungen unwirksam sind, soll sich die Unwirksamkeit auf die entsprechende Klausel beschränken. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die unwirksamen Regelungen durch solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung in wirksamer Weise am nächsten kommen; Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.

    Die AGB wurden am 23.05.2018 aktualisiert und erhalten somit Gültigkeit.


Mayer Siegfried INTECS INdustrie TEChnischer Service
Forschung, Entwicklung und Konstruktion im,
Bereich Produktentwicklung, Sondermaschinen und Werkzeugbau.
Lechwiesenstr. 27, 86983 Lechbruck am See
Bayern - Schwaben - Ostallgäu (OAL)

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